Entscheid Kantonsgericht, 31.10.2018 Art. 82 SchKG (SR 281.1); Art. 148 , Art. 149 Abs. 1 und Art. 170 Abs. 1 OR (SR 220). Ein von einem Solidarschuldner mitunterzeichneter Darlehensvertrag kann für die gegen ihn erhobene Regressforderung einen Rechtsöffnungstitel darstellen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Gläubiger den urkundlichen Nachweis einer Regressforderung erbringt (Kantonsgericht, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, 31. Oktober 2018, BES.2018.31). Aus den Erwägungen: