{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-10-31", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BES-2018-31_2018-10-31.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1205&type=1563347022&cHash=683569687633911d79f201e836a5eb9f", "Checksum": "e3b91d7a140aef84c1ff0a51437ede0b"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BES.2018.31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 31.10.2018 BES.2018.31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 82 SchKG (SR 281.1); Art. 148 , Art. 149 Abs. 1 und Art. 170 Abs. 1 OR (SR 220). Ein von einem Solidarschuldner mitunterzeichneter Darlehensvertrag kann für die gegen ihn erhobene Regressforderung einen Rechtsöffnungstitel darstellen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Gläubiger den urkundlichen Nachweis einer Regressforderung erbringt (Kantonsgericht, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, 31. Oktober 2018, BES.2018.31)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 03:30:51", "Checksum": "eff9faac6a9e0d98c9785a6cb7e3b158", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 31.10.2018 BES.2018.31\nRegeste:\nArt. 82 SchKG (SR 281.1); Art. 148 , Art. 149 Abs. 1 und Art. 170 Abs. 1 OR (SR 220). Ein von einem Solidarschuldner mitunterzeichneter Darlehensvertrag kann für die gegen ihn erhobene Regressforderung einen Rechtsöffnungstitel darstellen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Gläubiger den urkundlichen Nachweis einer Regressforderung erbringt (Kantonsgericht, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, 31. Oktober 2018, BES.2018.31).\n\nMassgeblichkeit dieses Zeitpunkts vgl. BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 N 77) bereits an\ndie Darlehensgläubigerin ausbezahlt und insofern die Regressforderung fällig gewesen\nwäre, steht indessen nicht fest. Zum andern beruft sich der Gläubiger zwar auf Art. 148\nAbs. 1 OR – danach hat, sofern sich aus dem Rechtsverhältnisse unter den\nSolidarschuldnern nichts anderes ergibt, von der an den Gläubiger geleisteten Zahlung\nein jeder einen gleichen Teil zu übernehmen –, verweist aber gleichzeitig auf die\n(genehmigte) Scheidungskonvention bzw. die Scheidungsurkunde und macht geltend,\ndanach habe er mit der Schuldnerin vereinbart, dass jeder behalte, was er besitze, und\ndie Aktiven und Passiven übernehme, die auf seinen Namen lauteten. In der fraglichen\nKonvention bzw. der fraglichen Klausel, mit welcher der Gläubiger den\nForderungsübergang zu belegen versucht und die deshalb ungeachtet dessen, dass\nsich die Schuldnerin nicht (rechtzeitig) darauf berief, findet sich allerdings auch die\nFeststellung, dass sich die Ehegatten per saldo aller gegenseitigen Ansprüche\n(güterrechtlich) für auseinandergesetzt erklärten. Angesichts dieser vorbehaltlosen\nErklärung in einem Zeitpunkt, in dem klar war, dass noch Darlehen offenstanden,\nbesteht mit Rücksicht darauf, dass nicht dem Rechtsöffnungsrichter, sondern dem\nSachrichter (im Rahmen der Erläuterung) obliegt, eine unklare Scheidungskonvention\nauszulegen, in Bezug darauf, dass allfällige Rückgriffsforderungen aus dem\nDarlehensvertrag von der per saldo-Erklärung nicht erfasst sein sollten, keine\nBeweislage, welche es im Sinne des hiervor Ausgeführten erlauben würde, intern von\neiner hälftigen Beteiligung der Schuldnerin an den Verpflichtungen aus dem Darlehen\nauszugehen (zur Bedeutung der per saldo-Erklärung in einer Scheidungskonvention\nBGer 5A_803/2010 E. 3; vgl. auch BGer 5A_850/2016).\n\nZusammenfassend ergibt sich damit, dass ein von einem Solidarschuldner\nmitunterzeichneter Darlehensvertrag zwar an sich für die gegen ihn erhobene\nRegressforderung einen Rechtsöffnungstitel darstellen kann, dass die Erteilung der\nprovisorischen Rechtsöffnung hier aber daran scheitert, dass der Gläubiger den\nurkundlichen Nachweis einer Regressforderung nicht erbracht hat. Das\nRechtsöffnungsbegehren ist daher von der Vorinstanz zu Recht abgewiesen worden.\nDieses Ergebnis bedeutet nicht, dass dem Gläubiger nicht doch eine Regressforderung\nzusteht. Es bedeutet nur, dass er diese nicht auf dem Weg der provisorischen\nRechtsöffnung durchsetzen kann, sondern gehalten ist, hierfür das Verfahren\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\neinzuleiten, in dem die Voraussetzung der Regressforderung und damit insbesondere\nauch die Bedeutung der per saldo-Erklärung umfassend geprüft werden können.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/4\n"}