{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-10-31", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BES-2018-31_2018-10-31.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1205&type=1563347022&cHash=683569687633911d79f201e836a5eb9f", "Checksum": "e3b91d7a140aef84c1ff0a51437ede0b"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BES.2018.31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 31.10.2018 BES.2018.31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 82 SchKG (SR 281.1); Art. 148 , Art. 149 Abs. 1 und Art. 170 Abs. 1 OR (SR 220). Ein von einem Solidarschuldner mitunterzeichneter Darlehensvertrag kann für die gegen ihn erhobene Regressforderung einen Rechtsöffnungstitel darstellen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Gläubiger den urkundlichen Nachweis einer Regressforderung erbringt (Kantonsgericht, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, 31. Oktober 2018, BES.2018.31)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 03:30:51", "Checksum": "eff9faac6a9e0d98c9785a6cb7e3b158", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 31.10.2018 BES.2018.31\nRegeste:\nArt. 82 SchKG (SR 281.1); Art. 148 , Art. 149 Abs. 1 und Art. 170 Abs. 1 OR (SR 220). Ein von einem Solidarschuldner mitunterzeichneter Darlehensvertrag kann für die gegen ihn erhobene Regressforderung einen Rechtsöffnungstitel darstellen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Gläubiger den urkundlichen Nachweis einer Regressforderung erbringt (Kantonsgericht, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, 31. Oktober 2018, BES.2018.31).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: BES.2018.31\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)\nPublikationsdatum: 31.10.2018\nEntscheiddatum: 31.10.2018\n\nEntscheid Kantonsgericht, 31.10.2018\nArt. 82 SchKG (SR 281.1); Art. 148 , Art. 149 Abs. 1 und Art. 170 Abs. 1 OR (SR\n220). Ein von einem Solidarschuldner mitunterzeichneter Darlehensvertrag\nkann für die gegen ihn erhobene Regressforderung einen\nRechtsöffnungstitel darstellen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Gläubiger\nden urkundlichen Nachweis einer Regressforderung erbringt\n(Kantonsgericht, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, 31. Oktober 2018,\nBES.2018.31).\n\nAus den Erwägungen:\n\nb) Die (sinngemässe) Erwägung der Vorinstanz, wonach es insofern an einer\nSchuldanerkennung fehle, als sich in den Akten kein Dokument befinde, in welchem die\nSchuldnerin dem Gläubiger gegenüber erkläre, ihm (im Zusammenhang mit dem\nDarlehensvertrag vom 19. Juni 2011 bzw. dem Gerichtsurteil vom 18. Februar 2015)\neinen bestimmten, vom Gläubiger mit 50% der jeweiligen Gesamtsumme bezifferten\nBetrag zu bezahlen, ist nicht zu beanstanden. Die einzigen bei den Akten befindlichen\nDokumente, welche die Unterschrift der Schuldnerin tragen, sind die Darlehensverträge\nvom 30. November 2010 bzw. 19. Juni 2011. Mit der Unterzeichnung dieser Verträge\nverpflichtete sich die Schuldnerin indessen nicht gegenüber dem Gläubiger, sondern\ngegenüber der Darlehensgeberin A.B. und liegt insofern keine Schuldanerkennung\ngegenüber Ersterem, sondern nur eine solche gegenüber Letzterer vor. Damit bleibt zu\nprüfen, wie es sich mit dem – als solchem zulässigerweise ausdrücklich erst im\nBeschwerdeverfahren vorgebrachten – rechtlichen Argument des Gläubigers verhält,\nmit seiner Zahlung seien gemäss Art. 149 Abs. 1 OR die Gläubigerrechte auf ihn\nübergegangen, weshalb der Vorrichter irre, wenn er seinen Entscheid mit der fehlenden\nSchuldanerkennung begründe. Konkret geht es mithin um die vom Vorrichter nicht\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nthematisierte Frage, ob sich ein Solidarschuldner gestützt auf Art. 149 Abs. 1 OR –\ndanach gehen auf den rückgriffsberechtigten Solidarschuldner in demselben Masse,\nals er den Gläubiger befriedigt hat, dessen Rechte über – nach der Inanspruchnahme\ndurch den Gläubiger gegenüber dem Mitschuldner darauf berufen kann, dass dieser\ndem Gläubiger gegenüber eine Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 Abs. 1 SchKG erklärt\nhat und dass die Befugnis, die Titelqualität dieser Anerkennung geltend machen zu\nkönnen, mit der Zahlung an ihn, den regressierenden Solidarschuldner, übergehe.\n\nDies ist insofern zu bejahen, als gemäss Art. 170 Abs. 1 OR bei der Abtretung die\nVorzugs- und Nebenrechte mit Ausnahme derer, die untrennbar mit der Person des\nAbtretenden verknüpft sind, auf den Erwerber der Forderung übergehen und als zu\ndiesen Nebenrechten auch das dem Gläubiger die Durchsetzung erleichternde Recht\ngezählt werden kann, sich auf eine Schuldanerkennung stützen zu können (BGE 132 III\n140 = Pra 2006 Nr. 133, BGer 5A_586/2011 E. 2.1 und BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82\nN 73; vgl. für den definitiven Rechtsöffnungstitel auch BGE 140 III 372 E. 3.3.1 und\nGVP 2011 Nr. 98). Dies gilt nicht nur bei der gewillkürten Zession, sondern auch bei der\nLegalzession und damit auch im Fall von Art. 149 Abs. 1 OR, einem Tatbestand der\ngesetzlichen Subrogation, d.h. des Eintritts des Solidarschuldners in die Rechtsstellung\ndes befriedigten Gläubigers (vgl. Kratz, Berner Kommentar, N 7 zu Art. 149 OR, und\nBSK OR I-Graber, Art. 149 N 1); denn für die Frage der (erleichterten) Durchsetzung der\nForderung gestützt auf Art. 82 SchKG kann keine Rolle spielen, ob der (Solidar-)\nSchuldner die Schuldanerkennung gegenüber dem ursprünglichen Gläubiger oder\ngegenüber dem regressierenden Mitschuldner erklärt hat.\n\nVorliegend scheitert das Rechtsöffnungsbegehren indessen trotzdem: Voraussetzung\ndes Übergangs der Gläubigerrechte nach Art. 149 Abs. 1 OR bildet (unter anderem) der\nBestand und die Fälligkeit einer Regressforderung nach Art. 148 Abs. 2 OR (BSK OR I-\nGraber, Art. 149 N 4). Demgemäss muss der regressierende Solidarschuldner – und\nzwar urkundlich (vgl. BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 N 73 unter Hinweis auf BGE 132\nIII 140) – nachweisen, dass er dem Gläubiger bezahlt hat und dass er gestützt auf das\nInnenverhältnis zum Rückgriff berechtigt ist. Diesen Nachweis hat der Gläubiger hier\nnicht erbracht. Zum einen ergibt sich aus den Akten lediglich, dass es zur\nVerarrestierung bzw. zur Pfändung von Guthaben des Gläubigers gekommen ist; dass\ndie verarrestierten Gelder im Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung (zur\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}