Zu Unrecht geht die Schuldnerin sodann davon aus, die Pauschale von 4% für die Barauslagen sei auf dem mittleren und nicht auf dem reduzierten Honorar zu berechnen. Art. 28bis Abs. 1 HonO spricht von "Honorar" womit gerade nicht das mittlere Honorar gemeint ist, soll doch die Pauschale für die Barauslagen in einem vernünftigen Verhältnis zum Aufwand, wie er im konkret festgesetzten Honorar zum Ausdruck kommt, stehen. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/8