14 Abs. 1 lit. e HonO). Was die Schuldnerin dagegen – abgesehen vom untauglichen Hinweis auf ihre Kostennote – einwendet, ändert daran nichts: Zuzugestehen ist ihr, dass im summarischen Verfahren grundsätzlich nur ein einfacher Schriftenwechsel vorgesehen ist. Ein doppelter Schriftenwechsel rechtfertigt indessen nach der Praxis zur HonO keinen Zuschlag nach Art. 18 Abs. 1 lit. c (oder lit. b) HonO. Zu Unrecht geht die Schuldnerin sodann davon aus, die Pauschale von 4% für die Barauslagen sei auf dem mittleren und nicht auf dem reduzierten Honorar zu berechnen.