Vor diesem Hintergrund ist mit Rücksicht auf Art. 17 HonO – danach kann das mittlere Honorar zur Berücksichtigung besonderer Umstände, namentlich der grundsätzlichen Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles, der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten, des notwendigen Zeitaufwands, der Vertretung mehrerer Parteien und ausserordentlicher vorprozessualer Bemühungen, um bis zu einem Viertel unter- oder überschritten werden – vertretbar, dass die Vorinstanz den Ansatz von 20% um einen Viertel auf 15% reduzierte und das Honorar einschliesslich 4% Barauslagen und 8% Mehrwertsteuer auf Fr. 2‘200.00 festsetzte (zum mittleren Honorar s. Art. 14 Abs. 1 lit.