Dieser vorinstanzliche Hinweis erscheint hier insofern problematisch, als der konkrete Aufwand angesichts der Anordnung eines doppelten Schriftenwechsels nicht gering war. Trotzdem ist die Unterschreitung vertretbar, und zwar mit Rücksicht darauf, dass die Empfehlung noch auf der St. Galler Zivilprozessordnung beruhte, unter deren Geltung in der Regel eine Verhandlung durchgeführt wurde, dass hier aber keine solche Verhandlung stattfand. Die Empfehlung sieht denn auch vor, dass in Fällen ohne © Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte