bb) Gemäss der hiervor zitierten Empfehlung ist gestützt auf Art. 16 Abs. 1 HonO – danach wird im summarischen Verfahren das mittlere Honorar auf 10% bis 50% herabgesetzt – bei einem Streitwert ab Fr. 100‘000.00 ein Anspruch von 20% in Anschlag zu bringen. Diesen Ansatz hat der Vorrichter mit dem Hinweis auf den mit einem Rechtsöffnungsverfahren verbundenen grundsätzlich eher geringen Aufwand unterschritten. Dieser vorinstanzliche Hinweis erscheint hier insofern problematisch, als der konkrete Aufwand angesichts der Anordnung eines doppelten Schriftenwechsels nicht gering war.