Die Beschränkung des Rechtsanwendungsfehlers auf die Fälle der Ermessensüber- oderunterschreitung und des Ermessensmissbrauchs und verbunden damit die Beschränkung der Kognition bei Geltendmachung der Unangemessenheit auf die offensichtliche Unrichtigkeit, d.h. Willkür, überzeugt nicht: Vergleichbar mit den Fällen des uneingeschränkt überprüfbaren Rechtsfolgeermessens in Entscheiden betreffend die Festsetzung der Höhe der Entschädigung bei einer missbräuchlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses (Art. 336a Abs. 2 OR) oder der Festlegung einer Abgangsentschädigung (Art. 339c Abs. 2 OR; vgl. indessen zur eingeschränkten Kognition des Bundesgerichtes Reetz/Theiler, ZPO Komm.