Angesichts dieser Regelung stellt sich im Hinblick auf die unterschiedliche Kognition der Beschwerdeinstanz bei der Kostenbeschwerde die Frage, ob bzw. inwiefern die Festsetzung des (angemessenen) Honorars die Rechtsanwendung, welche von der Beschwerdeinstanz uneingeschränkt überprüft werden kann, oder die Sachverhaltsermittlung, bezüglich welcher nur eine eingeschränkte Überprüfungsbefugnis besteht, betrifft. Auszugehen ist dabei davon, dass, wie ausgeführt, der Vorrichter das Honorar – zu Recht – nach Ermessen festlegte (Art. 6 HonO). Insofern kann der Vorinstanz mithin kein Vorwurf gemacht werden und es bleibt zu prüfen, ob sie ihr Ermessen fehlerhaft wahrgenommen hat.