aa) Gemäss Art. 320 ZPO können mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) geltend gemacht werden. Angesichts dieser Regelung stellt sich im Hinblick auf die unterschiedliche Kognition der Beschwerdeinstanz bei der Kostenbeschwerde die Frage, ob bzw. inwiefern die Festsetzung des (angemessenen) Honorars die Rechtsanwendung, welche von der Beschwerdeinstanz uneingeschränkt überprüft werden kann, oder die Sachverhaltsermittlung, bezüglich welcher nur eine eingeschränkte Überprüfungsbefugnis besteht, betrifft.