dass die Schuldnerin ihm – praxisgemäss – die Festsetzung der primär von der Gläubigerin geschuldeten Entschädigung nach Ermessen (vgl. Art. 6 HonO) überliess. cc) Im Ergebnis bedeuten diese Überlegungen, dass die ermessensweise Festsetzung der Parteientschädigung im Grundsatz nicht zu beanstanden und diese Festsetzung losgelöst von der Kostennote der Rechtsvertreterin der Schuldnerin, welche ein unzulässiges Novum darstellt (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO), zu beurteilen ist.