Dazu hätte hier umso mehr Anlass bestanden, als die Rechtsvertreterin der Schuldnerin die aus ihrer Sicht bei der Festsetzung der Parteientschädigung zu beachtenden besonderen Umstände erkannte. Wenn sie sich aber trotzdem darauf beschränkte, lediglich allgemein, ohne weitere Substantiierung und insbesondere ohne Offenlegung ihres Aufwands darauf hinzuweisen, dann bestand für den Vorrichter kein Anlass, sie zur Einreichung einer Kostennote aufzufordern. Vielmehr durfte er davon ausgehen, © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte