Kantonsgerichtes für Schuldbetreibung und Konkurs" im Juni 1994 formulierte Empfehlung auf der Basis einer abgestuften Abstützung der Regelansätze zwischen 50% und 10% je nach Streitwert Rechnung. Die betreffenden Richtwerte gelten nach wie vor, wobei sie, wie schon der Einzelrichter damals betonte, im Einzelfall aufgrund anderer Faktoren, wie namentlich wegen der Schwierigkeiten des Falles, der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten oder des notwendigen Zeitaufwands eine Korrektur erfahren können (Art. 17 HonO; zu den Richtwerten und den Korrekturfaktoren vgl. Komm. GebV SchKG-Eugster, Art.