Allerdings lässt die Verknüpfung mit dem mittleren Honorar, das seinerseits streitwertabhängig ausgestaltet ist, angezeigt erscheinen, auch bei der Herabsetzung primär auf den Streitwert abzustellen, und zwar in dem Sinne, dass die Herabsetzung umso geringer ausfallen soll, je geringer der Streitwert ist, um so die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Rechtsvertretung auch bei geringen Streitwerten dem summarischen und damit bloss vorläufigen Charakter des Verfahrens entsprechend angemessen entschädigt und bei hohen Streitwerten eine Überentschädigung vermieden wird. Diesen Überlegungen trägt die vom damaligen "Einzelrichter des