Zumindest im vorliegenden Verfahren kann der Auffassung von Bühler aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden: Im Rechtsöffnungsverfahren wird das Honorar für die anwaltliche Vertretung nach dem Streitwert festgesetzt, und zwar herabgesetzt auf 50% bis 10% des mittleren Honorars (Art. 16 i.V.m. Art. 14 HonO). Eine gesetzliche Regelung der Vorgabe zum Mass der Herabsetzung besteht nicht.