bb) Die Rechtsvertreterin der Schuldnerin argumentiert denn auch weniger mit einer Verletzung des Gehörsanspruchs durch den unverzüglichen Entscheid nach Zustellung der Eingabe vom 26. Juni 2017, als vielmehr mit dem Einwand, da es sich nicht um ein "Standard-Rechtsöffnungsverfahren" gehandelt habe, habe sie davon ausgehen dürfen, dass sie vor dem Entscheid noch zur Einreichung ihrer Kostennote aufgefordert würde. Sie verweist hierfür auf Bühler (Berner Kommentar, N 35 zu Art. 122 ZPO), nach dem die Festsetzung einer Entschädigung von Amtes wegen und ausschliesslich aufgrund der gerichtlichen Aktenkenntnis eine Gehörsverletzung darstelle.