225 N 17c) – bereits zwei Tage nach dem Versenden der Eingabe das Dispositiv eröffnete, ist dies trotzdem nicht zu beanstanden: Der Vorrichter beschnitt damit zwar die Schuldnerin an sich in ihrem Recht, sich ihrerseits zu den Ausführungen in der Stellungnahme der Gläubigerin vom 26. Juni 2017 nochmals zu äussern, verletzte ihr Recht auf Einreichung einer Kostennote aber deshalb nicht, weil er davon ausgehen durfte, die Vertreterin der Schuldnerin werde keine Kostennote einreichen, hatte sie doch in ihrer Duplik vom 18. Mai 2017 zur Entschädigungsfrage in dem Sinne abschliessend Stellung genommen, dass sie ohne Hinweis auf eine noch