Entsprechendes hätte an sich auch in Bezug auf diese ("Replik"-) Eingabe vom 26. Juni 2017 gegolten; auch diese hätte der Vorrichter der Vertreterin der Schuldnerin zustellen und anschliessend abwarten müssen, ob sie sich innert zehn Tagen nochmals dazu äussern würde. Wenn er dies nicht tat, sondern – was in der Praxis im Falle des Verzichts auf die Zustellung einer Replik an die obsiegende Partei als tauglich und zulässig erachtet wird, um ein ewiges Hin und Her zu vermeiden (vgl. Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 225 N 17c) – bereits zwei Tage nach dem Versenden der Eingabe das Dispositiv eröffnete, ist dies trotzdem nicht zu beanstanden: