zu legen wären. Insofern ist mithin auf die Beschwerde, soweit sie als von der Schuldnerin erhoben zu betrachten ist, mangels eines ausreichenden Antrags nicht einzutreten. Wie nachfolgend (lit. d und e) zu zeigen ist, wäre der Beschwerde aber auch im Falle des Eintretens kein Erfolg beschieden. d) Der Vorwurf der Schuldnerin betreffend die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist unbegründet. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte