311 N 34 S. 2438). Daran ändert auch der Verweis auf die Kostennote nichts, räumt die Rechtsvertreterin der Schuldnerin doch in der Begründung der Beschwerde ein, dass sie sich bewusst sei, dass sie sich "unter Umständen im Rahmen des summarischen Verfahrens eine Reduktion des Honorars gefallen lassen muss", womit sie zum Ausdruck bringt, dass sie nicht einfach maximal die Zusprechung des Honorars gemäss Kostennote beantragt, sondern nur, aber immerhin, einen Betrag, bei dem die Reduktion des massgeblichen mittleren Honorars gemäss HonO "in einem angemessenen Verhältnis zum verursachten Aufwand stehen" soll, wobei diesem Aufwand offenbar die 42.2 Stunden gemäss Kostennote zu Grunde