c) Der Antrag der Schuldnerin lautet auf Aufhebung von Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids und Zusprechung einer angemessenen Entschädigung unter Berücksichtigung der Kostennote vom 13. Juli 2017. Dieser Antrag wird dem Erfordernis der Bezifferung dessen, was zuzusprechen sei, nicht gerecht (zum Bezifferungserfordernis vgl. auch Retz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO Komm, Art. 311 N 34 S. 2438).