Denn sie hat ein Interesse an einer möglichst hohen Entschädigung, erfolgte die Abtretung doch (unbestrittenermassen) zahlungshalber, was dazu führen kann, dass sie nicht den ganzen Anspruch deckt, den die Rechtsvertreterin aufgrund der (internen) Honorarvereinbarung von ihrer Klientin fordern kann. Trotz Abtretung sind das Rechtsschutzinteresse der Schuldnerin und damit ihre Beschwerdelegitimation daher zu bejahen und ist insofern auf die Beschwerde einzutreten.