gilt. Diese führt zwar dazu, dass – was allerdings als Novum im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden könnte (Art. 326 Abs. 1 ZPO) – der Schuldnerin die Aktivlegitimation in Bezug auf die Parteientschädigung fehlt, ändert aber nichts daran, dass die Schuldnerin, wovon aufgrund der Akten denn auch auszugehen ist, dazu legitimiert ist, weiterhin (auch) selber Beschwerde zu erheben. Denn sie hat ein Interesse an einer möglichst hohen Entschädigung, erfolgte die Abtretung doch (unbestrittenermassen) zahlungshalber, was dazu führen kann, dass sie nicht den ganzen Anspruch deckt, den die Rechtsvertreterin aufgrund der (internen) Honorarvereinbarung von ihrer Klientin fordern kann.