122 N 4, unter Hinweis auf BGE 131 V 153 E. 1, und Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO Komm., Art. 122 N 8). Allerdings hätte die Vertreterin diesfalls die Beschwerde nicht im Namen der Schuldnerin, sondern in eigenem Namen erheben müssen, weshalb insofern, d.h. soweit sich die Rechtsvertreterin auf eigene Ansprüche als unentgeltliche Rechtsbeiständin beruft, auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Offenbleiben kann, ob dies auch unter dem Aspekt der geltend gemachten Abtretung © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte