Argument, so es denn kommen sollte, sie, die Schuldnerin, habe übermässigen Aufwand betrieben, nicht stichhaltig sei, da angesichts der hohen Betreibungssumme notwendig gewesen sei, eine möglichst umfassende Abwehrstrategie zu fahren. Nicht einmal in Betracht gezogen habe die Vorinstanz überdies Zuschläge nach Art. 17 bzw. Art. 18 Abs. 1 lit. b und c HonO, obwohl sie drei (Gläubigerin) bzw. zwei (Schuldnerin) Rechtsschriften eingeholt habe. Schliesslich moniert die Schuldnerin, dass die Vorinstanz die Barauslagen nicht korrekt, nämlich zu 4% auf dem reduzierten und nicht auf dem mittleren Honorar berechnet habe. […]