Selbst wenn man der Ansicht sei, der umgehende Entscheid der Vorinstanz aufgrund der Akten und die Nichteinholung der Honorarnote seien nicht zu beanstanden, erscheine die zugesprochene Entschädigung von Fr. 2‘200.00 als unangemessen und willkürlich. Die Vorinstanz habe nämlich nicht berücksichtigt, dass sich das Verfahren insbesondere wegen der unübersichtlichen Ausgangslage und der Winkelzüge der Gläubigerin als aussergewöhnlich kompliziert erwiesen und deshalb einen im Vergleich zu einem durchschnittlichen Rechtsöffnungsverfahren übermässigen Aufwand (von ohne Berücksichtigung des Anwaltswechsels total 42.2 Stunden) verursacht habe, wobei das