"einen Tag nach Eingang der Stellungnahme zur Duplik bzw. am Tag des Eingangs" entschieden und sie nicht zur Einreichung ihrer Honorarnote aufgefordert habe, die er dann bei der Festsetzung der Entschädigung ohne weiteres hätte berücksichtigen können; eine Festsetzung der Entschädigung von Amtes wegen und ausschliesslich aufgrund der gerichtlichen Aktenkenntnis stelle eine Gehörsverletzung dar. Selbst wenn man der Ansicht sei, der umgehende Entscheid der Vorinstanz aufgrund der Akten und die Nichteinholung der Honorarnote seien nicht zu beanstanden, erscheine die zugesprochene Entschädigung von Fr. 2‘200.00 als unangemessen und willkürlich.