bb) In der Beschwerde macht die Rechtsvertreterin der Schuldnerin geltend, ihre Klientin habe ihr den Anspruch auf eine allfällige Parteientschädigung zahlungshalber abgetreten. Damit und ungeachtet dessen auch als unentgeltliche Rechtsvertreterin stehe ihr "die Legitimation zu, den Entscheid betreffend Prozessentschädigung selbständig anzufechten", da dieser eine entscheidende Grundlage für die Bemessung der staatlichen Entschädigung bilde. Die Schuldnerin wirft dem Vorrichter sodann vor, er habe ihren Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt, indem er