Der Vorrichter hielt zu deren Bemessung fest, dass die Rechtsvertreterin der Schuldnerin keine Kostennote eingereicht habe, dass das mittlere Honorar bei einem Streitwert von Fr. 121‘700.00 Fr. 9‘100.00 zuzüglich 3.3% des Streitwerts betrage, dass dieses mittlere Honorar im summarischen Verfahren auf 10% bis 50% herabgesetzt werde und dass sich hier "bei diesem Streitwert […] bei Rechtsöffnungsverfahren, welche grundsätzlich mit eher geringem Aufwand verbunden sind, eine Herabsetzung auf 15%" rechtfertige. Hinzu kämen 4% Barauslagen und 8% Mehrwertsteuer, weshalb die Entschädigung auf gerundet Fr. 2‘200.00 festgesetzt werde.