a/aa) Im Beschwerdeverfahren geht es ausschliesslich um die der Schuldnerin zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 2‘200.00. Der Vorrichter hielt zu deren Bemessung fest, dass die Rechtsvertreterin der Schuldnerin keine Kostennote eingereicht habe, dass das mittlere Honorar bei einem Streitwert von Fr. 121‘700.00 Fr. 9‘100.00 zuzüglich 3.3% des Streitwerts betrage, dass dieses mittlere Honorar im summarischen Verfahren auf 10% bis 50% herabgesetzt werde und dass sich hier "bei diesem Streitwert […] bei Rechtsöffnungsverfahren, welche grundsätzlich mit eher geringem Aufwand verbunden sind, eine Herabsetzung auf 15%" rechtfertige.