{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-07-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BES-2017-58_2018-07-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1206&type=1563347022&cHash=5db5758e6699d77be356922086e51bf5", "Checksum": "30f3595f7dc3745faab5a79a2b47de41"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BES.2017.58"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 11.07.2018 BES.2017.58"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 319 ff. ZPO (SR 272); Art. 14 und Art. 16 HonO (sGS 963.75). Zur Festsetzung der Parteientschädigung im Rechtsöffnungsverfahren und zur Legitimation zur Kostenbeschwerde gegen diese Festsetzung (Kantonsgericht, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, 11. Juli 2018, BES.2017.58)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 04:01:17", "Checksum": "c38eb0c96bcfafd5fb19f913608c38fb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 11.07.2018 BES.2017.58\nRegeste:\nArt. 319 ff. ZPO (SR 272); Art. 14 und Art. 16 HonO (sGS 963.75). Zur Festsetzung der Parteientschädigung im Rechtsöffnungsverfahren und zur Legitimation zur Kostenbeschwerde gegen diese Festsetzung (Kantonsgericht, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, 11. Juli 2018, BES.2017.58).\n\nuneingeschränkten Überprüfung eine gewisse Zurückhaltung auferlegen dürfe (vgl.\nReetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 310 N\n34-37; Kurt Blickenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 310 N 10; BK-Sterchi, N 3 zu Art.\n320 ZPO; BGer 5A_265/2012 E. 4.3.2; a.M. bezüglich der Zurückhaltung hinsichtlich\nder Überprüfung auf Unangemessenheit ZPO-Rechtsmittel-Stauber, Art. 310 N 10). Die\nBeschränkung des Rechtsanwendungsfehlers auf die Fälle der Ermessensüber- oderunterschreitung und des Ermessensmissbrauchs und verbunden damit die\nBeschränkung der Kognition bei Geltendmachung der Unangemessenheit auf die\noffensichtliche Unrichtigkeit, d.h. Willkür, überzeugt nicht: Vergleichbar mit den Fällen\ndes uneingeschränkt überprüfbaren Rechtsfolgeermessens in Entscheiden betreffend\ndie Festsetzung der Höhe der Entschädigung bei einer missbräuchlichen Kündigung\ndes Arbeitsverhältnisses (Art. 336a Abs. 2 OR) oder der Festlegung einer\nAbgangsentschädigung (Art. 339c Abs. 2 OR; vgl. indessen zur eingeschränkten\nKognition des Bundesgerichtes Reetz/Theiler, ZPO Komm., Art. 310 N 38) erscheint\nvielmehr jede Form der fehlerhaften Ausübung des Ermessens und nicht nur die\nqualifiziert fehlerhafte der Ermessensüber- oder unterschreitung bzw. des\nErmessensmissbrauchs als Rechtsanwendungsfehler. Dies schliesst indessen nicht\naus, dass einzelne bei der Ermessensausübung berücksichtigte Kriterien den\nSachverhalt betreffen und insofern nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit gerügt werden\nkönnen. Gerechtfertigt ist darüber hinaus auch die in Lehre und Rechtsprechung\nvertretene Zurückhaltung, und zwar in dem Sinne, dass es nicht darum gehen kann,\neinen Ermessensentscheid durch einen andern Ermessensentscheid zu ersetzen.\n\nbb) Gemäss der hiervor zitierten Empfehlung ist gestützt auf Art. 16 Abs. 1 HonO –\ndanach wird im summarischen Verfahren das mittlere Honorar auf 10% bis 50%\nherabgesetzt – bei einem Streitwert ab Fr. 100‘000.00 ein Anspruch von 20% in\nAnschlag zu bringen. Diesen Ansatz hat der Vorrichter mit dem Hinweis auf den mit\neinem Rechtsöffnungsverfahren verbundenen grundsätzlich eher geringen Aufwand\nunterschritten. Dieser vorinstanzliche Hinweis erscheint hier insofern problematisch, als\nder konkrete Aufwand angesichts der Anordnung eines doppelten Schriftenwechsels\nnicht gering war. Trotzdem ist die Unterschreitung vertretbar, und zwar mit Rücksicht\ndarauf, dass die Empfehlung noch auf der St. Galler Zivilprozessordnung beruhte, unter\nderen Geltung in der Regel eine Verhandlung durchgeführt wurde, dass hier aber keine\nsolche Verhandlung stattfand. Die Empfehlung sieht denn auch vor, dass in Fällen ohne\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nmündliche Verhandlung die Ansätze angemessen zu reduzieren seien (Komm. GebV-\nEugster, Art. 62 N 3). Vor diesem Hintergrund ist mit Rücksicht auf Art. 17 HonO –\ndanach kann das mittlere Honorar zur Berücksichtigung besonderer Umstände,\nnamentlich der grundsätzlichen Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles, der\nwirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten, des notwendigen Zeitaufwands, der\nVertretung mehrerer Parteien und ausserordentlicher vorprozessualer Bemühungen,\num bis zu einem Viertel unter- oder überschritten werden – vertretbar, dass die\nVorinstanz den Ansatz von 20% um einen Viertel auf 15% reduzierte und das Honorar\neinschliesslich 4% Barauslagen und 8% Mehrwertsteuer auf Fr. 2‘200.00 festsetzte\n(zum mittleren Honorar s. Art. 14 Abs. 1 lit. e HonO). Was die Schuldnerin dagegen –\nabgesehen vom untauglichen Hinweis auf ihre Kostennote – einwendet, ändert daran\nnichts: Zuzugestehen ist ihr, dass im summarischen Verfahren grundsätzlich nur ein\neinfacher Schriftenwechsel vorgesehen ist. Ein doppelter Schriftenwechsel rechtfertigt\nindessen nach der Praxis zur HonO keinen Zuschlag nach Art. 18 Abs. 1 lit. c (oder\nlit. b) HonO. Zu Unrecht geht die Schuldnerin sodann davon aus, die Pauschale von\n4% für die Barauslagen sei auf dem mittleren und nicht auf dem reduzierten Honorar zu\nberechnen. Art. 28bis Abs. 1 HonO spricht von \"Honorar\" womit gerade nicht das\nmittlere Honorar gemeint ist, soll doch die Pauschale für die Barauslagen in einem\nvernünftigen Verhältnis zum Aufwand, wie er im konkret festgesetzten Honorar zum\nAusdruck kommt, stehen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/8\n"}