{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-07-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BES-2017-58_2018-07-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1206&type=1563347022&cHash=5db5758e6699d77be356922086e51bf5", "Checksum": "30f3595f7dc3745faab5a79a2b47de41"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BES.2017.58"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 11.07.2018 BES.2017.58"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 319 ff. 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Juli 2018, BES.2017.58).\n\nZumindest im vorliegenden Verfahren kann der Auffassung von Bühler aus folgenden\nGründen nicht gefolgt werden: Im Rechtsöffnungsverfahren wird das Honorar für die\nanwaltliche Vertretung nach dem Streitwert festgesetzt, und zwar herabgesetzt auf\n50% bis 10% des mittleren Honorars (Art. 16 i.V.m. Art. 14 HonO). Eine gesetzliche\nRegelung der Vorgabe zum Mass der Herabsetzung besteht nicht. Allerdings lässt die\nVerknüpfung mit dem mittleren Honorar, das seinerseits streitwertabhängig\nausgestaltet ist, angezeigt erscheinen, auch bei der Herabsetzung primär auf den\nStreitwert abzustellen, und zwar in dem Sinne, dass die Herabsetzung umso geringer\nausfallen soll, je geringer der Streitwert ist, um so die Voraussetzungen dafür zu\nschaffen, dass die Rechtsvertretung auch bei geringen Streitwerten dem\nsummarischen und damit bloss vorläufigen Charakter des Verfahrens entsprechend\nangemessen entschädigt und bei hohen Streitwerten eine Überentschädigung\nvermieden wird. Diesen Überlegungen trägt die vom damaligen \"Einzelrichter des\nKantonsgerichtes für Schuldbetreibung und Konkurs\" im Juni 1994 formulierte\nEmpfehlung auf der Basis einer abgestuften Abstützung der Regelansätze zwischen\n50% und 10% je nach Streitwert Rechnung. Die betreffenden Richtwerte gelten nach\nwie vor, wobei sie, wie schon der Einzelrichter damals betonte, im Einzelfall aufgrund\nanderer Faktoren, wie namentlich wegen der Schwierigkeiten des Falles, der\nwirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten oder des notwendigen Zeitaufwands eine\nKorrektur erfahren können (Art. 17 HonO; zu den Richtwerten und den\nKorrekturfaktoren vgl. Komm. GebV SchKG-Eugster, Art. 62 N 3). Vor diesem\nHintergrund darf von einer Rechtsvertretung, auch wenn sie als unentgeltliche\nRechtsbeiständin eingesetzt ist, erwartet werden, dass sie, wenn sie Korrekturfaktoren\ngeltend machen will, diese substantiiert vorbringt, zumal sich ihr Anspruch (bzw.\nderjenige der von ihr vertretenen Partei) bei Obsiegen primär gegen die Gegenpartei\nrichtet und diesbezüglich der Verhandlungsgrundsatz zur Anwendung gelangt. Dazu\nhätte hier umso mehr Anlass bestanden, als die Rechtsvertreterin der Schuldnerin die\naus ihrer Sicht bei der Festsetzung der Parteientschädigung zu beachtenden\nbesonderen Umstände erkannte. Wenn sie sich aber trotzdem darauf beschränkte,\nlediglich allgemein, ohne weitere Substantiierung und insbesondere ohne Offenlegung\nihres Aufwands darauf hinzuweisen, dann bestand für den Vorrichter kein Anlass, sie\nzur Einreichung einer Kostennote aufzufordern. Vielmehr durfte er davon ausgehen,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndass die Schuldnerin ihm – praxisgemäss – die Festsetzung der primär von der\nGläubigerin geschuldeten Entschädigung nach Ermessen (vgl. Art. 6 HonO) überliess.\n\ncc) Im Ergebnis bedeuten diese Überlegungen, dass die ermessensweise Festsetzung\nder Parteientschädigung im Grundsatz nicht zu beanstanden und diese Festsetzung\nlosgelöst von der Kostennote der Rechtsvertreterin der Schuldnerin, welche ein\nunzulässiges Novum darstellt (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO), zu beurteilen ist.\n\ne) Damit bleibt die Frage der Höhe der zugesprochenen Entschädigung. Die\nVorinstanz legte diese, wie ausgeführt, gestützt auf Art. 14 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 16\nAbs. 1 HonO auf der Basis von 15% des mittleren Honorars fest.\n\naa) Gemäss Art. 320 ZPO können mit der Beschwerde die unrichtige\nRechtsanwendung (lit. a) und die offensichtlich unrichtige Feststellung des\nSachverhaltes (lit. b) geltend gemacht werden. Angesichts dieser Regelung stellt sich\nim Hinblick auf die unterschiedliche Kognition der Beschwerdeinstanz bei der\nKostenbeschwerde die Frage, ob bzw. inwiefern die Festsetzung des (angemessenen)\nHonorars die Rechtsanwendung, welche von der Beschwerdeinstanz uneingeschränkt\nüberprüft werden kann, oder die Sachverhaltsermittlung, bezüglich welcher nur eine\neingeschränkte Überprüfungsbefugnis besteht, betrifft. Auszugehen ist dabei davon,\ndass, wie ausgeführt, der Vorrichter das Honorar – zu Recht – nach Ermessen festlegte\n(Art. 6 HonO). Insofern kann der Vorinstanz mithin kein Vorwurf gemacht werden und\nes bleibt zu prüfen, ob sie ihr Ermessen fehlerhaft wahrgenommen hat. Bei\nermessensfehlerhaften Entscheiden wird dabei zwischen der\nErmessensüberschreitung, der Ermessensunterschreitung, des Ermessensmissbrauchs\nund der Unangemessenheit unterschieden. Diese Unterscheidung ist deshalb von\nBedeutung, weil die Ermessensüber- oder- unterschreitung und der\nErmessensmissbrauch auf jeden Fall eine Rechtsverletzung darstellen, während dies\nbeim Tatbestand der blossen Unangemessenheit insofern strittig ist, als teilweise\nvertreten wird, Unangemessenheit falle als Beschwerdegrund von vornherein ausser\nBetracht (vgl. etwa Sterchi, Berner Kommentar, N 6a zu Art. 110 ZPO), aber auch,\nUnangemessenheit könne im Unterschied zum sogenannten Tatbestandsermessen im\nFalle der Wahrnehmung des sogenannten Rechtsfolgeermessens als Rechtsverletzung\ngerügt werden, wobei sich die Rechtsmittelinstanz auch in diesen Fällen der an sich\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}