{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-07-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BES-2017-58_2018-07-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1206&type=1563347022&cHash=5db5758e6699d77be356922086e51bf5", "Checksum": "30f3595f7dc3745faab5a79a2b47de41"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BES.2017.58"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 11.07.2018 BES.2017.58"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 319 ff. 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Juli 2017. Dieser Antrag wird dem\nErfordernis der Bezifferung dessen, was zuzusprechen sei, nicht gerecht (zum\nBezifferungserfordernis vgl. auch Retz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/\nLeuenberger, ZPO Komm, Art. 311 N 34 S. 2438). Daran ändert auch der Verweis auf\ndie Kostennote nichts, räumt die Rechtsvertreterin der Schuldnerin doch in der\nBegründung der Beschwerde ein, dass sie sich bewusst sei, dass sie sich \"unter\nUmständen im Rahmen des summarischen Verfahrens eine Reduktion des Honorars\ngefallen lassen muss\", womit sie zum Ausdruck bringt, dass sie nicht einfach maximal\ndie Zusprechung des Honorars gemäss Kostennote beantragt, sondern nur, aber\nimmerhin, einen Betrag, bei dem die Reduktion des massgeblichen mittleren Honorars\ngemäss HonO \"in einem angemessenen Verhältnis zum verursachten Aufwand stehen\"\nsoll, wobei diesem Aufwand offenbar die 42.2 Stunden gemäss Kostennote zu Grunde\nzu legen wären.\n\nInsofern ist mithin auf die Beschwerde, soweit sie als von der Schuldnerin erhoben zu\nbetrachten ist, mangels eines ausreichenden Antrags nicht einzutreten. Wie\nnachfolgend (lit. d und e) zu zeigen ist, wäre der Beschwerde aber auch im Falle des\nEintretens kein Erfolg beschieden.\n\nd) Der Vorwurf der Schuldnerin betreffend die Verletzung des Anspruchs auf\nrechtliches Gehör ist unbegründet.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\naa) Nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels stellte der Vorrichter der\nGläubigerin die Duplik vom 18. Mai 2017 lediglich \"zur Kenntnisnahme\" zu. In\nBerücksichtigung der Grund-sätze zum allgemeinen Replikrecht hätte er in der Folge\nnicht sofort, sondern erst nach Ablauf einer angemessenen Frist von (gemäss der\nPraxis) zehn Tagen entscheiden können und dürfen, wozu es dann aber deshalb nicht\nkam, weil die Gläubigerin am 1. Juni 2017 um Ansetzung einer Frist für die Einreichung\neiner (\"Replik\"-) Eingabe ersuchte. Entsprechendes hätte an sich auch in Bezug auf\ndiese (\"Replik\"-) Eingabe vom 26. Juni 2017 gegolten; auch diese hätte der Vorrichter\nder Vertreterin der Schuldnerin zustellen und anschliessend abwarten müssen, ob sie\nsich innert zehn Tagen nochmals dazu äussern würde. Wenn er dies nicht tat, sondern\n– was in der Praxis im Falle des Verzichts auf die Zustellung einer Replik an die\nobsiegende Partei als tauglich und zulässig erachtet wird, um ein ewiges Hin und Her\nzu vermeiden (vgl. Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO\nKomm., Art. 225 N 17c) – bereits zwei Tage nach dem Versenden der Eingabe das\nDispositiv eröffnete, ist dies trotzdem nicht zu beanstanden: Der Vorrichter beschnitt\ndamit zwar die Schuldnerin an sich in ihrem Recht, sich ihrerseits zu den Ausführungen\nin der Stellungnahme der Gläubigerin vom 26. Juni 2017 nochmals zu äussern,\nverletzte ihr Recht auf Einreichung einer Kostennote aber deshalb nicht, weil er davon\nausgehen durfte, die Vertreterin der Schuldnerin werde keine Kostennote einreichen,\nhatte sie doch in ihrer Duplik vom 18. Mai 2017 zur Entschädigungsfrage in dem Sinne\nabschliessend Stellung genommen, dass sie ohne Hinweis auf eine noch\neinzureichende Kostennote oder weitergehende Konkretisierung/Substantiierung\ngeltend machte, die Gläubigerin habe mit ihrem Verwirrspiel einen für ein\nsummarisches Verfahren erheblichen Aufwand generiert, was \"bei der Festsetzung der\nEntschädigung […] angemessen zu berücksichtigen\" sei .\n\nbb) Die Rechtsvertreterin der Schuldnerin argumentiert denn auch weniger mit einer\nVerletzung des Gehörsanspruchs durch den unverzüglichen Entscheid nach Zustellung\nder Eingabe vom 26. Juni 2017, als vielmehr mit dem Einwand, da es sich nicht um ein\n\"Standard-Rechtsöffnungsverfahren\" gehandelt habe, habe sie davon ausgehen\ndürfen, dass sie vor dem Entscheid noch zur Einreichung ihrer Kostennote aufgefordert\nwürde. Sie verweist hierfür auf Bühler (Berner Kommentar, N 35 zu Art. 122 ZPO), nach\ndem die Festsetzung einer Entschädigung von Amtes wegen und ausschliesslich\naufgrund der gerichtlichen Aktenkenntnis eine Gehörsverletzung darstelle.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}