{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-07-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BES-2017-58_2018-07-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1206&type=1563347022&cHash=5db5758e6699d77be356922086e51bf5", "Checksum": "30f3595f7dc3745faab5a79a2b47de41"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BES.2017.58"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 11.07.2018 BES.2017.58"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 319 ff. ZPO (SR 272); Art. 14 und Art. 16 HonO (sGS 963.75). Zur Festsetzung der Parteientschädigung im Rechtsöffnungsverfahren und zur Legitimation zur Kostenbeschwerde gegen diese Festsetzung (Kantonsgericht, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, 11. Juli 2018, BES.2017.58)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 04:01:17", "Checksum": "c38eb0c96bcfafd5fb19f913608c38fb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 11.07.2018 BES.2017.58\nRegeste:\nArt. 319 ff. ZPO (SR 272); Art. 14 und Art. 16 HonO (sGS 963.75). Zur Festsetzung der Parteientschädigung im Rechtsöffnungsverfahren und zur Legitimation zur Kostenbeschwerde gegen diese Festsetzung (Kantonsgericht, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, 11. Juli 2018, BES.2017.58).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: BES.2017.58\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)\nPublikationsdatum: 11.07.2018\nEntscheiddatum: 11.07.2018\n\nEntscheid Kantonsgericht, 11.07.2018\nArt. 319 ff. ZPO (SR 272); Art. 14 und Art. 16 HonO (sGS 963.75). Zur\nFestsetzung der Parteientschädigung im Rechtsöffnungsverfahren und zur\nLegitimation zur Kostenbeschwerde gegen diese Festsetzung\n(Kantonsgericht, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, 11. Juli 2018, BES.\n2017.58).\n\nAus den Erwägungen:\n\na/aa) Im Beschwerdeverfahren geht es ausschliesslich um die der Schuldnerin\nzugesprochene Parteientschädigung von Fr. 2‘200.00. Der Vorrichter hielt zu deren\nBemessung fest, dass die Rechtsvertreterin der Schuldnerin keine Kostennote\neingereicht habe, dass das mittlere Honorar bei einem Streitwert von Fr. 121‘700.00\nFr. 9‘100.00 zuzüglich 3.3% des Streitwerts betrage, dass dieses mittlere Honorar im\nsummarischen Verfahren auf 10% bis 50% herabgesetzt werde und dass sich hier \"bei\ndiesem Streitwert […] bei Rechtsöffnungsverfahren, welche grundsätzlich mit eher\ngeringem Aufwand verbunden sind, eine Herabsetzung auf 15%\" rechtfertige. Hinzu\nkämen 4% Barauslagen und 8% Mehrwertsteuer, weshalb die Entschädigung auf\ngerundet Fr. 2‘200.00 festgesetzt werde.\n\nbb) In der Beschwerde macht die Rechtsvertreterin der Schuldnerin geltend, ihre\nKlientin habe ihr den Anspruch auf eine allfällige Parteientschädigung zahlungshalber\nabgetreten. Damit und ungeachtet dessen auch als unentgeltliche Rechtsvertreterin\nstehe ihr \"die Legitimation zu, den Entscheid betreffend Prozessentschädigung\nselbständig anzufechten\", da dieser eine entscheidende Grundlage für die Bemessung\nder staatlichen Entschädigung bilde. Die Schuldnerin wirft dem Vorrichter sodann vor,\ner habe ihren Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt, indem er\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n\"einen Tag nach Eingang der Stellungnahme zur Duplik bzw. am Tag des Eingangs\"\nentschieden und sie nicht zur Einreichung ihrer Honorarnote aufgefordert habe, die er\ndann bei der Festsetzung der Entschädigung ohne weiteres hätte berücksichtigen\nkönnen; eine Festsetzung der Entschädigung von Amtes wegen und ausschliesslich\naufgrund der gerichtlichen Aktenkenntnis stelle eine Gehörsverletzung dar. Selbst wenn\nman der Ansicht sei, der umgehende Entscheid der Vorinstanz aufgrund der Akten und\ndie Nichteinholung der Honorarnote seien nicht zu beanstanden, erscheine die\nzugesprochene Entschädigung von Fr. 2‘200.00 als unangemessen und willkürlich. Die\nVorinstanz habe nämlich nicht berücksichtigt, dass sich das Verfahren insbesondere\nwegen der unübersichtlichen Ausgangslage und der Winkelzüge der Gläubigerin als\naussergewöhnlich kompliziert erwiesen und deshalb einen im Vergleich zu einem\ndurchschnittlichen Rechtsöffnungsverfahren übermässigen Aufwand (von ohne\nBerücksichtigung des Anwaltswechsels total 42.2 Stunden) verursacht habe, wobei das\nArgument, so es denn kommen sollte, sie, die Schuldnerin, habe übermässigen\nAufwand betrieben, nicht stichhaltig sei, da angesichts der hohen Betreibungssumme\nnotwendig gewesen sei, eine möglichst umfassende Abwehrstrategie zu fahren. Nicht\neinmal in Betracht gezogen habe die Vorinstanz überdies Zuschläge nach Art. 17 bzw.\nArt. 18 Abs. 1 lit. b und c HonO, obwohl sie drei (Gläubigerin) bzw. zwei (Schuldnerin)\nRechtsschriften eingeholt habe. Schliesslich moniert die Schuldnerin, dass die\nVorinstanz die Barauslagen nicht korrekt, nämlich zu 4% auf dem reduzierten und nicht\nauf dem mittleren Honorar berechnet habe.\n\n[…]\n\nb) Wie ausgeführt macht die Rechtsvertreterin der Schuldnerin geltend, als\nunentgeltliche Rechtsbeiständin komme ihr die Legitimation zu, Ziff. 3 des Entscheids\nvom 30. Juni 2017 \"selbständig\" anzufechten. Diese Auffassung ist zwar richtig (vgl.\nBühler, Berner Kommentar, N 46 zu Art. 122 ZPO, BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 122 N\n4, unter Hinweis auf BGE 131 V 153 E. 1, und Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/\nLeuenberger, ZPO Komm., Art. 122 N 8). Allerdings hätte die Vertreterin diesfalls die\nBeschwerde nicht im Namen der Schuldnerin, sondern in eigenem Namen erheben\nmüssen, weshalb insofern, d.h. soweit sich die Rechtsvertreterin auf eigene Ansprüche\nals unentgeltliche Rechtsbeiständin beruft, auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.\nOffenbleiben kann, ob dies auch unter dem Aspekt der geltend gemachten Abtretung\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ngilt. Diese führt zwar dazu, dass – was allerdings als Novum im Beschwerdeverfahren\nnicht berücksichtigt werden könnte (Art. 326 Abs. 1 ZPO) – der Schuldnerin die\nAktivlegitimation in Bezug auf die Parteientschädigung fehlt, ändert aber nichts daran,\ndass die Schuldnerin, wovon aufgrund der Akten denn auch auszugehen ist, dazu\nlegitimiert ist, weiterhin (auch) selber Beschwerde zu erheben. Denn sie hat ein\nInteresse an einer möglichst hohen Entschädigung, erfolgte die Abtretung doch\n(unbestrittenermassen) zahlungshalber, was dazu führen kann, dass sie nicht den\nganzen Anspruch deckt, den die Rechtsvertreterin aufgrund der (internen)\nHonorarvereinbarung von ihrer Klientin fordern kann. Trotz Abtretung sind das\nRechtsschutzinteresse der Schuldnerin und damit ihre Beschwerdelegitimation daher\nzu bejahen und ist insofern auf die Beschwerde einzutreten.\n\n"}