betreffen, wobei auch bezüglich Letzterer im Gegensatz zu Ersterem, bei dem es um eine Rechtsfrage geht, Glaubhaftmachung erforderlich ist. Entgegen der Auffassung der Schuldnerin ist vor diesem Hintergrund nicht, zumindest nicht grundsätzlich zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Aktienkaufvertrag ausgelegt hat. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/5