legen, dass es bei der Auslegung primär auf den in der Urkunde zum Ausdruck gebrachten tatsächlichen Willen des Erklärenden und dann, wenn dieser nicht feststellbar ist, darauf ankommt, wie der Erklärende und der Erklärungsempfänger die Erklärung nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr verstehen mussten und durften (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 N 21, mit Hinweisen; vgl. auch BGer 5P.449/2002 E. 3 und BGer 5A_944/2016 E. 2.3).