abschliessende Ermittlung des Parteiwillens bzw. die abschliessende Vertragsauslegung nicht seine Sache ist (BGer 5A_99/2017 E. 3). Im Rahmen der Prüfung der Frage, ob der Schuldner in der vorgelegten Urkunde seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, dem Gläubiger eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu zahlen, die im Zeitpunkt der Einleitung des Betreibungsverfahrens fällig war, darf und muss der Rechtsöffnungsrichter mithin auslegen (vgl. auch BSK SchKG I- Staehelin, Art. 82 N 21 f.). Seiner diesbezüglichen Kompetenz sind indessen Grenzen gesetzt. Der Antwort auf die Frage nach dem Verlauf dieser Grenzen ist zugrunde zu