Der generell formulierte Einwand der Schuldnerin, die Gläubigerin habe mit dem Rechtsöffnungsverfahren das falsche Verfahren gewählt, weil bei einem zweifelhaften Sinn oder einer zweifelhaften Auslegung des vorgelegten Rechtsöffnungstitels keine provisorische Rechtsöffnung erteilt werden könne, betrifft die Kognition des Rechtsöffnungsrichters. Der schuldnerische Standpunkt findet dabei in der Rechtsprechung insofern eine Stütze, als dem Rechtsöffnungsrichter obliegt, ohne "vertiefte, abwägende Auslegung des Inhalts des Rechtsöffnungstitels" (BGer 5D_88/2012 E. 4 in einem Verfahren der definitiven Rechtsöffnung) zu prüfen, ob eine Schuldanerkennung vorliegt, wobei die