3.2 Der generell formulierte Einwand der Schuldnerin, die Gläubigerin habe mit dem Rechtsöffnungsverfahren das falsche Verfahren gewählt, weil bei einem zweifelhaften Sinn oder einer zweifelhaften Auslegung des vorgelegten Rechtsöffnungstitels keine provisorische Rechtsöffnung erteilt werden könne, betrifft die Kognition des Rechtsöffnungsrichters.