Der auf Zahlung eines bestimmten Betrages gerichtete Wille des Schuldners müsse deutlich aus der vorgelegten Urkunde hervorgehen, andernfalls der Entscheid darüber dem Gericht im ordentlichen Verfahren vorbehalten bleibe. Den Aktienkaufvertrag im summarischen Rechtsöffnungsverfahren entgegen dem Wortlaut auszulegen und dabei auch keine weiteren Beweise abzunehmen, sei vor diesem Hintergrund willkürlich und stelle eine unrichtige Rechtsanwendung dar. […]