3.1.2 Die Schuldnerin hält dieser Begründung vorab entgegen, die Gläubigerin habe mit dem Rechtsöffnungsverfahren für die Geltendmachung allfälliger Ansprüche das falsche Verfahren gewählt. Wenn der Sinn oder die Auslegung des (vorgelegten) Rechtsöffnungstitels zweifelhaft sei oder sich eine Schuldanerkennung höchstens aus konkludenten Tatsachen ergebe, dürfe die provisorische Rechtsöffnung nicht erteilt werden. Der auf Zahlung eines bestimmten Betrages gerichtete Wille des Schuldners müsse deutlich aus der vorgelegten Urkunde hervorgehen, andernfalls der Entscheid darüber dem Gericht im ordentlichen Verfahren vorbehalten bleibe.