Glaubhaftmachung einer solchen Bedingung sowohl unter dem Aspekt eines tatsächlichen Konsenses als auch unter demjenigen des mutmasslichen Parteiwillens. Die Auslegung von Ziff. 4 des Aktienkaufvertrages ergebe (vielmehr), dass es sich beim Stichtag 30. Juni 2016 nicht nur um den frühesten Termin für die Geltendmachung der Forderung handle, sondern (auch) um denjenigen Zeitpunkt, in dem der Abzug von der © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte