3.1.1 Die Vorrichterin hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass die Schuldnerin bestätigt habe, dass die Rechte und Pflichten aus dem Aktienkaufvertrag auf sie übergegangen seien, dass sich die Parteien darin einig seien, dass die Klausel mit der "Befristung" in dem Sinne zu verstehen sei, dass die Nachzahlung nicht vor dem 30. Juni 2016 verlangt werden könne, dass ihre Meinungen aber bezüglich der Frage auseinandergingen, ob die Nachzahlungsverpflichtung nebst dem Datumsablauf zusätzlich noch vom Eintritt der Bedingung des rechtskräftigen Abschlusses eines die N. GmbH betreffenden Steuerverfahrens abhängig sei.