Die "Replik" der Schuldnerin bleibt daher im Folgenden grundsätzlich unberücksichtigt. In Bezug auf die darin aufgestellten vier Behauptungen, welche die Gläubigerin in ihrer Stellungnahme vom 6. Juli 2017 unwidersprochen als neu vorgetragene Behauptungen der Schuldnerin bezeichnet, gilt dies im Übrigen auch deshalb, weil im Beschwerdeverfahren ein Novenverbot gilt (Art. 326 Abs. 1 ZPO) und kein Grund dafür ersichtlich ist, davon abzuweichen.