Die so umschriebenen Voraussetzungen erfüllt die Eingabe der Schuldnerin vom 23. Juni 2017 nicht. Vielmehr handelt es sich dabei um eine "gewöhnliche" Replik im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels, in welcher sich die Schuldnerin voraussetzungslos und ohne jegliche Differenzierung mit den entsprechenden Argumenten in der Beschwerdeantwort der Gläubigerin auseinandersetzt. Die "Replik" der Schuldnerin bleibt daher im Folgenden grundsätzlich unberücksichtigt.