2.2 Zu folgen ist der Auffassung der Gläubigerin (hingegen) in Bezug auf die "Replik" der Schuldnerin vom 23. Juni 2017: Die Zustellung der Beschwerdeantwort erfolgte mit dem Hinweis, dass eine allfällige Stellungnahme zur Wahrung des rechtlichen Gehörs innert 10 Tagen einzureichen wäre. Dieser Hinweis wiederum stand bzw. steht vor dem Hintergrund, dass im Beschwerdeverfahren (grundsätzlich) nur ein einfacher Schriftenwechsel stattfindet, dass davon aber das allgemeine Replikrecht einer Partei, d.h. ihr Recht, von jeder Eingabe der Gegenpartei Kenntnis und dazu ungeachtet der Relevanz Stellung nehmen zu können, unberührt bleibt (vgl. Freiburghaus/Afheldt, ZPO Komm., Art. 327 N 6 ff.).