Ungeachtet dessen seien die Parteien und damit insbesondere die Gläubigerin allerdings darauf hingewiesen, dass der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO) auch im Rechtsmittelverzichtverfahren gilt und daraus (wie im Kanton Bern) auch nach der Praxis (der III. Zivilkammer) des Kantonsgerichtes abgeleitet wird, dass Art. 321 Abs. 1 ZPO, wonach die Beschwerde begründet einzureichen ist, keine Rügepflicht, wie sie gestützt auf Art. 106 Abs. 2 BGG gilt, normieren will (vgl. GVP 2011 Nr. 66).