© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wegen auch nicht explizit vorgebrachte Rechtsverletzungen feststellen könne (wobei sie, so die Schuldnerin, ihrer Rügepflicht unabhängig von dieser Milderung [ohnehin] vollumfänglich nachkomme). Diese Rechtsauffassung der Schuldnerin sei, so die Gläubigerin in der Beschwerdeantwort, falsch; eine Beschwerdeführerin müsse konkrete, vermeintlich unrichtige Rechtsanwendungen der Vorinstanz rügen und begründen.