{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-01-03", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BES-2017-31_2018-01-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1204&type=1563347022&cHash=3e3dd513498d7d06d10e47c60915d2be", "Checksum": "f35e06ab7d8241473a3928d57a4050de"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BES.2017.31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 03.01.2018 BES.2017.31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 319 ff. ZPO (SR 272); Art. 82 SchKG (SR 281.1). Zur Begründungspflicht und zum Replikrecht im Beschwerdeverfahren sowie zur Kompetenz des Rechtsöffnungsrichters zur Auslegung der Schuldanerkennung (Kantonsgericht, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, 3. Januar 2018, BES.2017.31)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 04:37:45", "Checksum": "e423bd81e2ad52886c0eb2c0d0a98b2e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 03.01.2018 BES.2017.31\nRegeste:\nArt. 319 ff. ZPO (SR 272); Art. 82 SchKG (SR 281.1). Zur Begründungspflicht und zum Replikrecht im Beschwerdeverfahren sowie zur Kompetenz des Rechtsöffnungsrichters zur Auslegung der Schuldanerkennung (Kantonsgericht, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, 3. Januar 2018, BES.2017.31).\n\nlegen, dass es bei der Auslegung primär auf den in der Urkunde zum Ausdruck\ngebrachten tatsächlichen Willen des Erklärenden und dann, wenn dieser nicht\nfeststellbar ist, darauf ankommt, wie der Erklärende und der Erklärungsempfänger die\nErklärung nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr verstehen mussten und durften\n(BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 N 21, mit Hinweisen; vgl. auch BGer 5P.449/2002 E. 3\nund BGer 5A_944/2016 E. 2.3). Für die Frage danach, wer was zu belegen hat,\nbedeutet dieser Ausgangspunkt im Zusammenspiel mit Art. 82 Abs. 2 SchKG, dass der\nGläubigerin liquide den Zahlungswillen des Schuldners darzulegen hat, indem er dartut,\ndass im Rechtsöffnungstitel der tatsächliche Zahlungswille des Schuldners zum\nAusdruck kommt oder dass die Erklärung aufgrund der weiteren belegten oder\nunbestrittenen Umstände im Sinne der Äusserung des Zahlungswillens verstanden\nwerden durfte und musste, während es am Schuldner liegt, die Umstände glaubhaft zu\nmachen, welche den Nachweis des tatsächlichen Zahlungswillens scheitern lassen\noder nach Treu und Glauben zu einem anderen Verständnis der Erklärung führen. Die\nGlaubhaftmachung verlangt dabei eine Wahrscheinlichkeit der behaupteten Tatsache in\ndem Sinne, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der fraglichen Darstellung spricht\n(vgl. zu dieser Umschreibung der Glaubhaftmachung unter anderem BGer\n5A_881/2011 E. 3.3 unter Hinweis auf BGE 132 III 140 E. 4.1.2). Darüber hinaus bleibt\ndem Schuldner unbenommen, darzutun, weshalb die nachgewiesenen oder\nunbestrittenen bei der Auslegung zu berücksichtigenden Elemente nach Treu und\nGlauben einen anderen Schluss angezeigt erscheinen lassen, und / oder\ngegebenenfalls Einwendungen zu erheben, welche wie z.B. die Frage eines\nWillensmangels nicht die Auslegung betreffen, wobei auch bezüglich Letzterer im\nGegensatz zu Ersterem, bei dem es um eine Rechtsfrage geht, Glaubhaftmachung\nerforderlich ist.\n\nEntgegen der Auffassung der Schuldnerin ist vor diesem Hintergrund nicht, zumindest\nnicht grundsätzlich zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Aktienkaufvertrag\nausgelegt hat.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/5\n"}